WHO
Verfassung
Art. 58
Weiterlesen...Ein Spezialfonds, über den der Rat nach freiem Ermessen verfügen kann, wird errichtet, um dringenden Fällen und unvorhergesehenen Ereignissen zu begegnen.
90 / 90 / 124Art. 59
Weiterlesen...Jeder Mitgliedstaat verfügt über eine Stimme in der Gesundheitsversammlung.
92 / 92 / 124Art. 60
Weiterlesen...a. Beschlüsse der Gesundheitsversammlung über wichtige Fragen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und stimmenden Mitgliedstaaten gefasst.
Diese Fragen umfassen: die Annahme von Verträgen oder Abkommen; die Genehmigung von Abkommen über die Beziehungen der Organisation zu den Vereinten Nationen und zu zwischenstaatlichen Organisationen und Institutionen, in Anwendung der Artikel 69, 70 und 72; Änderungen der vorliegenden Verfassung.93 / 93 / 124Art. 60 (2)
Weiterlesen...b. Beschlüsse über andere Fragen, inbegriffen die Festlegung weiterer Kategorien von Fragen, über die mit Zweidrittelmehrheit zu entscheiden ist, werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und stimmenden Mitgliedstaaten gefasst.
c. Im Rat und in den Kommissionen der Organisation wird die Abstimmung über Fragen gleicher Natur gemäß den Buchstaben a und b dieses Artikels durchgeführt.94 / 94 / 124Art. 61
Weiterlesen...Jeder Mitgliedstaat legt der Organisation jährlich Bericht ab über die zur Verbesserung des Gesundheitszustandes der Bevölkerung getroffenen Maßnahmen und die damit erzielten Fortschritte.
96 / 96 / 124Art. 62
Weiterlesen...Jeder Mitgliedstaat erstattet jährlich Bericht über die Maßnahmen, die er in Ausführung der ihm von der Organisation gemachten Empfehlungen und in Hinsicht auf die Verträge, Abkommen und Regelungen getroffen hat.
97 / 97 / 124Art. 63
Weiterlesen...Jeder Mitgliedstaat gibt der Organisation rasch die wichtigen Gesetze, Verordnungen, amtlichen Berichte und Statistiken bekannt, die das Gebiet des Gesundheitswesens berühren und in diesem Staat veröffentlicht worden sind.
98 / 98 / 124Art. 64
Weiterlesen...Jeder Mitgliedstaat erstattet statistische und epidemiologische Berichte in der von der Gesundheitsversammlung zu bestimmenden Weise.
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