WHO
Verfassung
Art. 65
Weiterlesen...Auf Verlangen des Rates liefert jeder Mitgliedstaat im Rahmen der Möglichkeit alle weiteren Auskünfte über das Gebiet des Gesundheitswesens.
100 / 100 / 124Art. 66
Weiterlesen...Die Organisation genießt auf dem Gebiete jedes Mitgliedstaates die für die Erreichung ihres Zieles und die Durchführung ihrer Aufgaben erforderliche Rechtsfähigkeit.
102 / 102 / 124Art. 67
Weiterlesen...a. Die Organisation genießt auf dem Gebiete jedes Mitgliedstaates die für die Erreichung ihres Zieles und die Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Privilegien und Immunitäten.
b. Ebenso genießen die Vertreter der Mitgliedstaaten, die am Rate beteiligten Persönlichkeiten und das technische und administrative Personal der Organisation die für die ungehinderte Ausübung ihrer Tätigkeit im Dienste der Organisation notwendigen Privilegien und Immunitäten.103 / 103 / 124Art. 68
Weiterlesen...Diese Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten sollen in einem besonderen Abkommen festgelegt werden, das von der Organisation im Einvernehmen mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen vorzubereiten und zwischen den Mitgliedstaaten abzuschließen ist.
104 / 104 / 124Art. 69
Weiterlesen...Die Organisation soll als eine der in Artikel 57 der Satzung der Vereinten Nationen vorgesehenen Spezialorganisationen mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebracht werden. Das oder die Abkommen zur Regelung der Beziehungen zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen müssen mit Zweidrittelmehrheit von der Gesundheitsversammlung genehmigt werden.
106 / 106 / 124Art. 70
Weiterlesen...Die Organisation soll, wo dies wünschenswert erscheint, in wirksame Beziehungen zu andern zwischenstaatlichen Organisationen treten und eng mit diesen zusammen- arbeiten. Jedes mit diesen Organisationen offiziell abgeschlossene Abkommen muss von der Gesundheitsversammlung mit Zweidrittelmehrheit genehmigt werden.
107 / 107 / 124Art. 71
Weiterlesen...Die Organisation kann in Fragen ihrer Befugnis geeignete Schritte unternehmen, um sich mit internationalen nichtamtlichen Organisationen und, mit Zustimmung der betreffenden Regierung, mit nationalen, amtlichen oder nichtamtlichen Organisationen ins Einvernehmen zu setzen und mit ihnen zusammenzuarbeiten.
108 / 108 / 124Art. 72
Weiterlesen...Unter Vorbehalt der Genehmigung durch eine Zweidrittelmehrheit der Gesundheitsversammlung kann die Organisation von andern internationalen Organisationen oder Institutionen, deren Zweck und Tätigkeit in den Zuständigkeitsbereich der Organisation fallen, diejenigen Aufgaben, Mittel und Verpflichtungen übernehmen, die der Organisation auf Grund eines internationalen Abkommens oder beidseitig annehmbarer und zwischen den zuständigen Organen der betreffenden Organisationen abgeschlossener Vereinbarungen übertragen werden.
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