WHO
Verfassung
Art. 73
Weiterlesen...Der Wortlaut von Abänderungsanträgen zu dieser Verfassung soll den Mitgliedstaaten durch den Generaldirektor mindestens sechs Monate vor der Behandlung durch die Gesundheitsversammlung unterbreitet werden. Die Abänderungen treten für alle Mitgliedstaaten in Kraft, wenn sie von der Gesundheitsversammlung mit Zweidrittelmehrheit angenommen und von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit ihren eigenen verfassungsrechtlichen Bestimmungen genehmigt worden sind.
111 / 111 / 124Art. 74
Weiterlesen...Der chinesische, englische, französische, spanische und russische Wortlaut dieser Verfassung sind in gleicher Weise als maßgebend anzusehen.
113 / 113 / 124Art. 75
Weiterlesen...Jede Frage oder jeder Streitfall betreffend die Auslegung oder die Anwendung dieser Verfassung, der nicht auf dem Verhandlungsweg oder durch die Gesundheitskonferenz geregelt werden kann, ist von den Parteien dem Internationalen Gerichtshof gemäß dem Statut dieses Gerichtshofes9 zu unterbreiten, es sei denn, dass die beteiligten Parteien sich auf eine andere Regelung einigen.
114 / 114 / 124Art. 76
Weiterlesen...Mit der Ermächtigung der Generalversammlung der Vereinten Nationen oder mit der Ermächtigung auf Grund von Abkommen zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen kann die Organisation über jede in ihrem Zuständigkeitsbereich auftauchende Rechtsfrage ein Gutachten des Internationalen Gerichtshofes einholen.
115 / 115 / 124Art. 77
Weiterlesen...Der Generaldirektor kann die Organisation vor dem Gerichtshof in jedem Verfahren, das sich aus der Einholung eines solchen Gutachtens ergibt, vertreten. Er hat die nötigen Vorkehren zu treffen, um den Fall dem Gerichtshof zu unterbreiten, einschließlich derjenigen, die zur Begründung der verschiedenen Ansichten über die betreffende Frage erforderlich sind.
116 / 116 / 124Art. 78
Weiterlesen...Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Kapitel III steht die vorliegende Verfassung allen Staaten zur Unterzeichnung oder Annahme offen.
118 / 118 / 124Art. 79
Weiterlesen...a. Die Staaten können dieser Verfassung beitreten durch:
I. Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Genehmigung;
II. Unterzeichnung unter Vorbehalt der Genehmigung mit nachfolgender Annahme;
III. einfache Annahme.119 / 119 / 124