WHO
Verfassung
Art. 79 (2)
Weiterlesen...b Die Annahme wird wirksam durch die Hinterlegung einer offiziellen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
120 / 120 / 124Art. 80
Weiterlesen...Die vorliegende Verfassung tritt in Kraft, wenn sechsundzwanzig Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen ihr gemäß den Bestimmungen von Artikel 79 beigetreten sind.
121 / 121 / 124Art. 81
Weiterlesen...Gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird der Generalsekretär der Vereinten Nationen diese Verfassung registrieren, wenn sie durch einen Staat ohne Vorbehalt der Genehmigung unterzeichnet worden ist oder nach der Hinterlegung der ersten Annahmeurkunde.
122 / 122 / 124Art. 82
Weiterlesen...Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird die an dieser Verfassung beteiligten Staaten vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in Kenntnis setzen. Er wird sie ebenso über den Zeitpunkt, an dem ihr andere Staaten beitreten, unterrichten.
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