WHO
Verfassung
Art. 2 (5)
Weiterlesen...l. sie fördert die Bestrebungen zugunsten der Gesundheit und des Wohlergehens von Mutter und Kind und entwickelt deren Fähigkeit, in einer in voller Umwandlung begriffenen Umgebung harmonisch zu leben;
m. sie fördert die Bestrebungen auf dem Gebiete der geistigen Hygiene und besonders diejenigen, die auf die Herstellung harmonischer Beziehungen zwischen den Menschen abzielen;
n. sie fördert und lenkt die Forschung auf dem Gebiete des Gesundheitswesens;10 / 10 / 124Art. 2 (6)
Weiterlesen...o. sie fördert die Verbesserung der Unterrichtsmethoden und der Ausbildung in den medizinischen, ärztlichen und verwandten Berufsarten;
p. sie macht, wenn nötig in Zusammenarbeit mit andern Spezialorganisationen, Erhebungen und Berichte über die Verwaltungs- und Fürsorgearbeit auf dem Gebiete des öffentlichen Gesundheitswesens und der medizinischen Maßnahmen für Vorbeugung und Heilung, inbegriffen das Krankenhauswesen und die soziale Sicherheit;
q. sie erteilt Auskünfte, Ratschläge und Unterstützung auf dem Gebiete des Gesundheitswesens;11 / 11 / 124Art. 2 (7)
Weiterlesen...r. sie trägt dazu bei, unter allen Völkern eine aufgeklärte öffentliche Meinung in gesundheitlichen Fragen zu bilden;
s. sie erstellt und revidiert nach Bedarf die internationale Nomenklatur der Krankheiten, der Todesursachen und der Arbeitsmethoden des öffentlichen Gesundheitswesens;
t. sie standardisiert, soweit dies notwendig ist, die Methoden der Diagnostik;12 / 12 / 124Art. 2 (8)
Weiterlesen...u. sie entwickelt internationale Normen, setzt solche fest und fördert ihre Anwendung auf dem Gebiete der Lebensmittel, der biologischen, pharmazeutischen und ähnlicher Produkte;
v. sie trifft überhaupt jede notwendige Maßnahme, um das der Organisation gesteckte Ziel zu erreichen.13 / 13 / 124Art. 4
Weiterlesen...Die Mitglieder der Vereinten Nationen können Mitglieder der Organisation werden durch Unterzeichnung oder anderweitige Annahme dieser Verfassung, gemäß den Bestimmungen von Kapitel XIX und in Übereinstimmung mit ihren eigenen verfassungsrechtlichen Vorschriften.
16 / 16 / 124Art. 5
Weiterlesen...Die Staaten, deren Regierungen zur Entsendung von Beobachtern an die internationale Gesundheitskonferenz in New York 1946 eingeladen wurden, können Mitglieder werden durch Unterzeichnung oder anderweitige Annahme dieser Verfassung, gemäß den Bestimmungen von Kapitel XIX und in Übereinstimmung mit ihren eigenen verfassungsrechtlichen Vorschriften, vorausgesetzt dass diese Unterzeichnung oder Annahme vor der ersten Tagung der Gesundheitsversammlung erfolgt.
17 / 17 / 124Art. 6
Weiterlesen...Unter Vorbehalt der Bestimmungen irgendeines Abkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Organisation, das gemäß Kapitel XVI genehmigt wird, können Staaten, die nicht nach den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 Mitglieder werden, um Zulassung als Mitglieder ersuchen und Mitglieder werden, wenn ihr Gesuch durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Gesundheitsversammlung genehmigt wird.
18 / 18 / 124Art. 7
Weiterlesen...Wenn ein Mitgliedstaat seine finanzielle Verpflichtungen der Organisation gegenüber nicht erfüllt oder bei andern außergewöhnlichen Umständen, kann die Gesundheitsversammlung unter den ihr gut scheinenden Bedingungen diesem Staate das Stimmrecht und die einem Mitglied zustehenden Leistungen entziehen. Die Gesundheitsversammlung ist ermächtigt, das Stimmrecht und diese Leistungen wieder herzustellen.
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