WHO
Verfassung
Art. 8
Weiterlesen...Gebiete oder Gruppen von Gebieten, die für die Regelung ihrer internationalen Beziehungen nicht selber verantwortlich sind, können von der Gesundheitsversammlung als zugewandte Mitglieder zugelassen werden, wenn ein Gesuch im Namen eines solchen Gebietes oder einer Gruppe derartiger Gebiete durch den Mitgliedstaat oder eine andere Behörde, die für die Regelung ihrer internationalen Beziehung verantwortlich ist, gestellt wird. Die Vertreter der zugewandten Mitglieder an der Gesundheitsversammlung sollen durch fachliche Zuständigkeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens geeignet und aus der eingeborenen Bevölkerung ausgewählt sein. Art und Bereich der Rechte und Pflichten der zugewandten Mitglieder werden durch die Gesundheitsversammlung festgelegt.
20 / 20 / 124Art. 9
Weiterlesen...Die Tätigkeit der Organisation wird durchgeführt durch:
a. die Weltgesundheitsversammlung (im folgenden Gesundheitsversammlung genannt);
b. den Exekutivrat (im folgenden Rat genannt);
c. das Sekretariat.22 / 22 / 124Art. 10
Weiterlesen...Die Gesundheitsversammlung setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen.
24 / 24 / 124Art. 11
Weiterlesen...Jeder Mitgliedstaat soll nicht mehr als drei Vertreter entsenden, von denen einer durch den Mitgliedstaat als erster Vertreter zu bezeichnen ist. Diese Vertreter sollen aus den durch ihre fachliche Zuständigkeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens geeignetsten Persönlichkeiten ausgewählt werden und vornehmlich die staatliche Gesundheitsverwaltung des Mitgliedstaates vertreten.
25 / 25 / 124Art. 12
Weiterlesen...Ersatzleute und Berater sind als Begleiter der Vertreter zugelassen.
26 / 26 / 124Art. 13
Weiterlesen...Die Gesundheitsversammlung tritt jährlich zur ordentlichen Tagung zusammen und sooft als nötig zu außerordentlichen Tagungen. Außerordentliche Tagungen werden auf Verlangen des Rates oder einer Mehrheit der Mitgliedstaaten einberufen.
27 / 27 / 124Art. 14
Weiterlesen...Die Gesundheitsversammlung bestimmt an jeder jährlichen Tagung das Land oder das Gebiet für ihre nächste Jahrestagung; der Ort wird hernach durch den Rat festgelegt. Für eine außerordentliche Tagung legt der Rat den Ort fest.
28 / 28 / 124Art. 15
Weiterlesen...Der Rat bestimmt nach Rücksprache mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den Zeitpunkt jeder jährlichen und jeder außerordentlichen Tagung.
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