WHO
Verfassung
Art. 16
Weiterlesen...Die Gesundheitsversammlung wählt ihren Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Büros bei Beginn jeder Jahrestagung. Diese bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
30 / 30 / 124Art. 17
Weiterlesen...Die Gesundheitsversammlung stellt ihre eigene Geschäftsordnung auf.
31 / 31 / 124Art. 18
Weiterlesen...Die Gesundheitsversammlung hat folgende Aufgaben:
a. sie legt die Politik der Organisation fest;
b. sie wählt die Staaten, die zur Bezeichnung eines Vertreters in den Rat berechtigt sind;
c. sie ernennt den Generaldirektor;32 / 32 / 124Art. 18 (2)
Weiterlesen...d. sie prüft und genehmigt die Berichte und die Tätigkeit des Rates und des Generaldirektors und erteilt dem Rat Weisungen in Angelegenheiten, für die Maßnahmen, Untersuchungen, Erhebungen oder Berichterstattung wünschenswert erscheinen.
33 / 33 / 124Art. 18 (3)
Weiterlesen...e. sie bestellt die für die Tätigkeit der Organisation notwendigen Kommissionen;
f. sie überwacht die Finanzpolitik der Organisation und prüft und genehmigt den Voranschlag;
g. sie erteilt Weisungen an den Rat und an den Generaldirektor, um die Aufmerksamkeit von Mitgliedstaaten und amtlichen oder nichtamtlichen internationalen Organisationen auf jede Frage des Gesundheitswesens zu lenken, welche die Gesundheitsversammlung für geeignet hält;34 / 34 / 124Art. 18 (4)
Weiterlesen...h. sie lädt jede internationale oder nationale amtliche oder nichtamtliche Organisation, der ähnliche Aufgaben wie der Organisation obliegen, ein, Vertreter ohne Stimmrecht an ihre Tagungen, an diejenigen ihrer Kommissionen oder an von ihr einberufenen Konferenzen zu den von der Versammlung festgelegten Bedingungen zu entsenden; Einladungen an nationale Organisationen sollen jedoch nur mit der Zustimmung der entsprechenden Regierungerfolgen;
35 / 35 / 124Art. 18 (5)
Weiterlesen...i. sie prüft Empfehlungen der Generalversammlung, des Wirtschafts- und Sozialrates, des Sicherheitsrates oder des Treuhandschaftsrates der Vereinten Nationen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens und erstattet diesen über die in Ausführung solcher Empfehlungen unternommenen Schritte Bericht;
j. sie erstattet dem Wirtschafts- und Sozialrat Bericht gemäß jedem zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen abgeschlossenen Abkommen;36 / 36 / 124Art. 18 (6)
Weiterlesen...k. sie fördert und leitet Forschungsarbeiten auf dem Gebiete des Gesundheitswesens, sei es mit Hilfe des Personals der Organisation, durch Schaffung von eigenen Institutionen oder durch Zusammenarbeit mit den amtlichen oder nichtamtlichen Institutionen jedes Mitgliedstaates, im Einverständnis mit seiner Regierung;
l. sie ruft weitere Institutionen ins Leben, die sie für wünschenswert hält;
m. sie trifft jede andere für die Erreichung des Zwecks der Organisation geeignete Maßnahme.37 / 37 / 124Art. 19
Weiterlesen...Die Gesundheitsversammlung ist ermächtigt, Verträge oder Abkommen über jede innerhalb der Zuständigkeit der Organisation liegende Frage anzunehmen. Für die Annahme derartiger Verträge oder Abkommen ist die Zweidrittelmehrheit der Versammlung nötig; sie treten für jeden Mitgliedstaat in Kraft, wenn er sie in Übereinstimmung mit seinen verfassungsrechtlichen Bestimmungen genehmigt hat.
38 / 38 / 124Art. 20
Weiterlesen...Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, innert 18 Monaten nach Annahme eines Vertrages oder Abkommens durch die Gesundheitsversammlung Schritte zur Annahme dieses Vertrages oder Abkommens zu unternehmen. Jeder Mitgliedstaat gibt dem Generaldirektor von den unternommenen Schritten Kenntnis und, sofern er den Vertrag oder das Abkommen innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht genehmigt, eine Erklärung zur Begründung der Nichtgenehmigung. Im Falle der Genehmigung verpflichtet sich jeder Mitgliedstaat, gemäß Kapitel XIV dem Generaldirektor jährlich Bericht zu erstatten.
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