WHO
Verfassung
Art. 21
Weiterlesen...Die Gesundheitsversammlung ist ermächtigt, Regelungen zu treffen über:
a. sanitäre und Quarantänemaßnahmen und andere Vorkehren zur Verhinderung der Ausbreitung von Krankheiten von einem Land ins andere;
b. die Nomenklatur der Krankheiten, der Todesursachen und der Arbeitsmethoden des öffentlichen Gesundheitsdienstes;40 / 40 / 124Art. 21 (2)
Weiterlesen...c. Normen der diagnostischen Methoden für den internationalen Gebrauch;
d. Normen für die Beschaffenheit, Reinheit und Wirksamkeit biologischer, pharmazeutischer und ähnlicher Produkte im internationalen Handel;
e. die Ankündigung und die Bezeichnung biologischer, pharmazeutischer und ähnlicher Produkte im internationalen Handel.41 / 41 / 124Art. 22
Weiterlesen...Die in Ausführung von Artikel 21 getroffenen Regelungen treten für alle Mitgliedstaaten in Kraft, nachdem ihre Annahme durch die Gesundheitsversammlung gebührend bekannt gegeben worden ist, ausgenommen für diejenigen Mitgliedstaaten, die den Generaldirektor innerhalb der in der Bekanntgabe festgesetzten Frist von ihrer Ablehnung oder von der Erhebung von Vorbehalten in Kenntnis setzen.
42 / 42 / 124Art. 23
Weiterlesen...Die Gesundheitsversammlung ist ermächtigt, den Mitgliedstaaten Empfehlungen über jede innerhalb der Zuständigkeit der Organisation liegende Frage zu machen.
43 / 43 / 124Art. 24
Weiterlesen...Der Rat besteht aus vierunddreißig von der gleichen Anzahl von Mitgliedern benannten Personen. Die Gesundheitsversammlung wählt unter Berücksichtigung einer ausgewogenen geographischen Verteilung die Mitglieder, die berechtigt sind, eine Persönlichkeit für den Rat zu benennen; dabei müssen mindestens drei dieser Mitglieder aus jeder der nach Artikel 44 errichteten regionalen Organisationen gewählt werden. Jedes dieser Mitglieder soll eine Persönlichkeit mit Fachkenntnissen im Gesundheitswesen in den Rat entsenden; ihr können Stellvertreter und Berater beigegeben werden.
45 / 45 / 124Art. 25
Weiterlesen...Diese Mitglieder werden für drei Jahre gewählt und können wiedergewählt werden; jedoch ist die Amtszeit des zusätzlich gewählten Mitglieds unter den Mitgliedern die auf der ersten Tagung der Gesundheitsversammlung nach Inkrafttreten der Satzungsänderung gewählt werden, durch welche die Mitgliederzahl des Rates von zweiunddreißig auf vierunddreißig erhöht wird, nach Bedarf so zu kürzen, dass die Wahl wenigstens eines Mitglieds aus jeder regionalen Organisation in jedem Jahr erleichtert wird.
46 / 46 / 124Art. 26
Weiterlesen...Der Rat tritt jährlich wenigstens zweimal zusammen; er bezeichnet den Ort für jede Tagung.
47 / 47 / 124Art. 27
Weiterlesen...Der Rat wählt seinen Präsidenten unter seinen Mitgliedern und stellt seine eigene Geschäftsordnung auf.
48 / 48 / 124Art. 28
Weiterlesen...Der Rat hat folgende Aufgaben:
a. er vollzieht die Beschlüsse und Weisungen der Gesundheitsversammlung;
b. er handelt als ausführendes Organ der Gesundheitsversammlung;49 / 49 / 124