WHO
Verfassung
Art. 28 (2)
Weiterlesen...c. er führt jede andere Aufgabe aus, die ihm von der Gesundheitsversammlung übertragen wird;
d. er berät die Gesundheitsversammlung in Fragen, die ihm von dieser unterbreitet werden, und in Angelegenheiten, die der Organisation durch Verträge, Abkommen und Regelungen übertragen sind;
e. er unterbreitet der Gesundheitsversammlung aus eigenem Antrieb Ratschläge oder Anträge;50 / 50 / 124Art. 28 (3)
Weiterlesen...f. er bereitet die Tagesordnung für die Tagungen der Gesundheitsversammlung vor;
g. er unterbreitet der Gesundheitsversammlung einen allgemeinen Arbeitsplan für einen bestimmten Zeitabschnitt zur Prüfung und Genehmigung;
h. er prüft alle Fragen, die in seinem Zuständigkeitsbereich liegen;51 / 51 / 124Art. 28 (4)
Weiterlesen...i. er trifft dringende Maßnahmen im Rahmen der Tätigkeit und der finanziellen Möglichkeiten der Organisation bei Ereignissen, die sofortiges Handeln erfordern. Er kann insbesondere den Generaldirektor ermächtigen, die nötigen Schritte zur Bekämpfung von Epidemien zu ergreifen, sich an der Organisation von sanitären Hilfeleistungen für Opfer von Notständen zu beteiligen und Untersuchungen oder Erhebungen anzustellen, auf deren Dringlichkeit er durch einen Mitgliedstaat oder den Generaldirektor hingewiesen wird.
52 / 52 / 124Art. 29
Weiterlesen...Der Rat übt im Namen der gesamten Gesundheitsversammlung diejenigen Befugnisse aus, die von dieser an ihn delegiert werden.
53 / 53 / 124Art. 30
Weiterlesen...Das Sekretariat umfasst den Generaldirektor und das für die Organisation notwendige technische und administrative Personal.
55 / 55 / 124Art. 31
Weiterlesen...Der Generaldirektor wird von der Gesundheitsversammlung auf Vorschlag des Rate gemäß den von der Gesundheitsversammlung festzulegenden Bedingungen ernannt.
Der Generaldirektor untersteht der Autorität des Rates und ist der höchste technische und administrative Beamte der Organisation.56 / 56 / 124Art. 32
Weiterlesen...Der Generaldirektor ist von Amtes wegen Sekretär der Gesundheitsversammlung, des Rates, aller Kommissionen und Ausschüsse der Organisation und der von ihr einberufenen Konferenzen. Er kann diese Aufgaben delegieren.
57 / 57 / 124Art. 33
Weiterlesen...Der Generaldirektor oder sein Vertreter kann durch Abkommen mit den Mitgliedstaaten ein Verfahren festlegen, das ihm erlaubt, zur Erfüllung seiner Aufgaben unmittelbar mit ihren verschiedenen Departementen in Beziehung zu treten, insbesondere mit ihren Gesundheitsämtern und mit den amtlichen oder nichtamtlichen nationalen Gesundheitsorganisationen. Er kann ebenfalls unmittelbar mit den internationalen Organisationen in Beziehung treten, deren Tätigkeit in den Zuständigkeitsbereich der Organisation fällt. Er hat die regionalen Büros über alle ihr Gebietbetreffenden Fragen auf dem Laufenden zu halten.
58 / 58 / 124Art. 34
Weiterlesen...Der Generaldirektor bereitet die Rechnung und den Voranschlag der Organisation vor und unterbreitet sie dem Rat.
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