WHO
Verfassung
Art. 50 (2)
Weiterlesen...d. er arbeitet mit den entsprechenden Regionalausschüssen der Vereinten Nationen und mit denjenigen anderer Spezialorganisationen zusammen und ebenso mit weiteren internationalen regionalen Organisationen, die mit der Organisation gemeinsame Interessen besitzen;
e. er unterbreitet der Organisation durch Vermittlung des Generaldirektors seine Ansicht in Fragen des internationalen Gesundheitswesens, deren Bedeutung über den Rahmen der Region hinausgeht;80 / 80 / 124Art. 50 (3)
Weiterlesen...f. er empfiehlt die Erteilung von zusätzlichen regionalen Beiträgen durch die Regierungen der entsprechenden Regionen, wenn der für die Region aus dem Gesamtbudget der Organisation bewilligte Anteil nicht genügt, um die regionale Tätigkeit durchzuführen;
g. er führt jede weitere Aufgabe durch, die dem Regionalausschuss von der Gesundheitsversammlung, vom Rat oder vom Generaldirektor übertragen werden kann.81 / 81 / 124Art. 51
Weiterlesen...Das Regionalbüro untersteht der allgemeinen Autorität des Generaldirektors der Organisation und ist das Verwaltungsorgan des Regionalausschusses. Es hat außerdem innerhalb der Region die Beschlüsse der Gesundheitsversammlung und des Rates durchzuführen.
82 / 82 / 124Art. 52
Weiterlesen...Vorsteher des Regionalbüros ist der vom Rat im Einverständnis mit dem Regionalausschuss ernannte Regionaldirektor.
83 / 83 / 124Art. 53
Weiterlesen...Das Personal des Regionalbüros wird ernannt gemäß Bestimmungen, die durch Übereinkommen zwischen dem Generaldirektor und dem Regionaldirektor festgelegt werden.
84 / 84 / 124Art. 54
Weiterlesen...Die panamerikanische Gesundheitsorganisation, bestehend aus dem panamerikanischen Sanitätsamt und den panamerikanischen Sanitätskonferenzen, sowie alle andern vor der Unterzeichnung dieser Verfassung bestehenden regionalen zwischenstaatlichen Gesundheitsorganisationen sollen zur gegebenen Zeit in der Organisation aufgehen. Diese Einverleibung soll sobald als möglich erfolgen durch eine gemeinsame Aktion unter gegenseitiger Zustimmung der zuständigen Stellen, die durch die interessierten Organisationen bekannt gegeben wird.
85 / 85 / 124Art. 55
Weiterlesen...Der Generaldirektor stellt den Voranschlag auf und unterbreitet ihn dem Rat. Der Rat prüft den Voranschlag und legt ihn zusammen mit den ihm gut scheinenden Empfehlungen der Gesundheitsversammlung vor.
87 / 87 / 124Art. 56
Weiterlesen...Unter Vorbehalt eines Abkommens zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen prüft und genehmigt die Gesundheitsversammlung den Voranschlag und nimmt die Kostenverteilung unter die Mitgliedstaaten nach einem von ihr festzusetzenden Schlüssel vor.
88 / 88 / 124Art. 57
Weiterlesen...Die Gesundheitsversammlung oder in ihrem Namen der Rat können Geschenke und Legate an die Organisation empfangen und verwalten unter der Voraussetzung, dass die an diese Geschenke oder Legate geknüpften Bedingungen der Gesundheitsversammlung oder dem Rat annehmbar erscheinen und mit den Zielen und der Politik der Organisation übereinstimmen.
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